Laut einer am 23.04.2012 ergangenen Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen (SG) dürfen Einkünfte aus dem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) bei der Berechnung des ALG II als bedarfsmindernd berücksichtigt werden (Az.: S 12 AS 2086/11).
Im Streitfall wurde einer aus Mutter und Sohn bestehenden Bedarfsgemeinschaft das ALG II gekürzt, nachdem der Sohn sein Freiwilliges Soziales Jahr angetreten hatte. Die Betroffenen setzten sich zwar dagegen zur Wehr, dass die im Rahmen des FSJ gezahlten 355 Euro (Taschengeld, Verpflegungszuschuss, Wohngeld) komplett auf das ALG II angerechnet wurden, hatten aber vor dem SG nur teilweise Erfolg.
Nach Überzeugung der Richter dürfe der Hilfebedürftige lediglich einen Betrag in Höhe von 60 Euro anrechnungsfrei behalten. Der Erwerbstätigenfreibetrag könne hingegen nicht gewährt werden, weil es sich bei der FSJ-Aufwandsentschädigung nicht um Arbeitseinkommen, sondern vielmehr um ein Taschengeld handeln würde. Daraus ergebe sich, dass ein Sozialjahr nicht mit einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen sei.