Aus einem am 19.03.2012 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Gießen (SG) geht hervor, dass sich Leistungsträger im Rahmen der Berechnung angemessener Kaltmieten auf Mietwertübersichten berufen dürfen, die Baujahr, Bodenpreise, Ausstattung, Lage und Größe der Wohnungen miteinbeziehen (Az.: S 29 AS 333/11).
Im Rechsstreit wehrte sich ein ALG II Empfänger gegen die Art und Weise des Zustandekommens der für ihn angemessenen Kaltmiete. Sein Jobcenter hatte zu deren Berechnung eine Mietwertübersicht herangezogen, die Baujahr, Bodenpreise, Ausstattung, Lage und Größe der in der Region vorhandenen Wohnungen berücksichtigte.
Nach Ansicht des Gerichts kann gegen das Vorgehen des Leistungsträgers jedoch nichts eingewandt werden, weil die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes nachvollziehbar wiedergegeben worden seien. Dem Urteil zufolge handelt es sich bei der Mietwertübersicht um eine auf repräsentativen, nach anerkannten mathematisch-statistischen Standards ausgewerteten und laufend fortgeführten Daten beruhende Erhebung.
Zu beachten ist allerdings, dass die Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Streitfalls wurde die Berufung zugelassen.