Auch Alleinerziehenden, die gemeinsam mit dem ehemaligen Lebenspartner abwechselnd die Betreuung des Kindes übernehmen, können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 4 AS 50/07 R) Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen nach dem SGB II haben.
Das Gericht führte aus, dass im vorliegenden Fall einer Mutter, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, ein hälftiger Anteil des Mehrbedarfssatzes für Alleinerziehende zustehe. Jedenfalls die Hälfte der Zeit erziehe die Mutter ihr Kind im Sinne des § 21 III SGB II allein. Insofern sei es rechtlich weder angemessen der Mehrbedarfszuschlag ganz zu versagen, noch den Zuschlag in voller Höhe zu zahlen.
Das Gericht führte weiter aus, dass zumindest in Fällen, in denen das Kind wöchentlich wechselweise durch einen der Elternteile betreut werde, Belastungen auftreten, die typischerweise bei Alleinerziehende Elternteile lägen. So hätten Elternteile in dieser Situation beispielsweise Ausgaben für Kinderbetreuung um Kontakte zu Pflegen oder weniger Zeit zum kostenbewussten Einkaufen. Daraus ergebe sie, dass der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach dem SGB II anteilig zu leisten ist.