Der Bundestag hat am gestrigen Donnerstag eine Reform der gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich im Rahmen einer Ehescheidung beschlossen.
Die bisher komplizierten und unverständlichen verschiedenen Regelungen sollen im Rahmen der Reform vereinfacht werden. Im Grundsatz soll gelten, dass von einem Ehepartner während der Ehezeit erworbene Rentenansprüche dem anderen Ehepartner ausgleichsweise zukommen, insbesondere wenn dieser während der Ehe keine eigenen Rentenansprüche erworben hat.
Beispielsweise erhält die nicht erwerbstätige Hausfrau bei einer Scheidung die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche des erwerbtätigen Ehemannes.
Der Versorgungsausgleich erstreckt sich neben Ansprüchen auf gesetzliche Altersvorsogeleistungen auch auf Zahlungsansprüche aus Betriebsrenten oder privaten Rentenversicherungen.
Kein Versorgungsausgleich wird jedoch in sogenannten Bagatellfällen, nämlich wenn der erwirtschaftete monatliche Rentenanspruch weniger als 25 Euro beträgt, vorgenommen.