Gleich mehrere Urteile im Zusammenhang mit Hartz-IV vom Bundessozialgericht in Kassel. Neben der Frage, ob ein geerbtes Haus, für welches die Eltern noch ein lebenslanges Nutzungsrecht haben, als Vermögen zu werten ist, wurde auch in Sachen Fahrtkostenerstattungen und Existenzgründungszuschuss entschieden.
Häufig überschreiben Eltern ihren Kindern aus steuerlichen Gründen schon zu Lebzeiten ihr Haus. Dabei wird allerdings in der Regel ein so genanntes Nießbrauchrecht eingeräumt, beziehungsweise lassen sich die Eltern ein lebenslanges Nutzungsrecht zusichern.
Im konkreten Fall (AZ.: B 14/7b AS 46/06 R) hatte auch die 86-jährige Mutter eines Arbeitslosen ein lebenslanges Wohnrecht im Haus. Dabei wollte die Arbeitsgemeinschaft Donau-Ries dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld II nur als Darlehen auszahlen. Allerdings entschied das Bundessozialgericht, dass solches Vermögen beim Arbeitslosengeld II unberücksichtigt bleiben muss, da nicht absehbar sei, wann das Vermögen verwertet werden kann. Daher steht dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld II normal als Zuschuss zu.
Im Streit (AZ.: B 14/7b AS 50/06 R) um die Erstattung von Fahrtkosten hatte die Arbeitsgemeinschaft Augsburg einen arbeitslosen IT-Fachmann zu sich bestellt. Dieser kam der Aufforderung nach und erschien zum Termin, wollte allerdings die entstandenen Kosten für Hin- und Rückweg in Höhe von 3,52 Euro erstattet haben. Dies lehnte die Arbeitsgemeinschaft allerdings ab. Man erstatte erst ab einer “Bagatellgrenze“ von sechs Euro die Kosten, so die Begründung. Die obersten Sozialrichter in Kassel entschieden allerdings, dass der Mann die Fahrtkosten erstattet bekommt. Denn angesichts des schon knappen Regelsatzes für Arbeitslose könne man nicht von einer Bagatelle reden.
Im dritten und letzten Fall (AZ.: B 14/7b AS 16/06 R) ging es um einen Arbeitslosen, der sich im Raum Oldenburg als Handwerker selbständig machen wollte. Die Bundesagentur für Arbeit unterstützte dieses Vorhaben und zahlte hierfür einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von monatlich 600 Euro. Diesen Zuschuss muss sich der Mann allerdings beim Arbeitslosengeld anrechnen lassen. Der Zuschuss sei nämlich dafür gedacht, die Existenz in der “Aufbauphase der Selbständigkeit“ zu sichern. Aus dem Grund bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in voller Höhe und die Arbeitsgemeinschaft dürfe den Existenzgründungszuschuss daher auch anrechnen.