Das Sozialgericht Chemnitz (SG) entschied mit Urteil vom 01.08.2012, dass die Leistungen aus dem Bildungspaket für Kinder nicht die Kosten für einen Kinderreisepass umfassen, insoweit für eine Klassenfahrt der Personalausweis als Ausweispapier genügt (Az.: S 31 AS 3050/12 ER).
Im konkreten Fall bewilligte das Jobcenter die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt nach England im Rahmen des Bildungspakets. Die zusätzlich beantragte Kostenübernahme für einen Kinderreisepass in Höhe von 37,50 EUR als weitere Kosten der Klassenfahrt lehnte der Leistungsträger hingegen ab. Der gegen diese Behördenentscheidung gerichtete Eilantrag hatte vor dem SG keinen Erfolg.
Dem Urteilstenor zufolge sei hier ausschlaggebend, dass für die Einreise nach England ein Personalausweis als Ausweispapier genügt. Somit könnten die Kosten für einen Reisepass auch nicht Teil der Kosten der Klassenfahrt sein. Da die Kosten für den Personalausweis bei der Bedarfsermittlung für den Regelsatz berücksichtigt wurden, müssten sie folgerichtig auch aus der Regelleistung finanziert werden.
Zu Bedenken ist jedoch, dass sich die Entscheidung nicht auf auf solche Klassenfahrten bezieht, für die zur Einreise in das jeweilige Land ein Kinderreisepass unerlässlich ist.