Einer am 01.11.2012 ergangenen Entscheidung des Sozialgerichts Marburg (SG) zufolge werden die Kosten für eine Legasthenie-Therapie vom Bildungspaket für bedürftige Kinder erfasst (Az.: 5 AS 213/12 ER).
Im Rechtsstreit ging es um eine unter Lese- und Rechtsschreibschwäche leidende 12-Jährige, für deren Legasthenie-Therapie zunächst das Jobcenter aufkam. Nach rund eineinhalbjähriger Unterstützung verweigerte der Leistungsträger die weitere Zahlung mit der Begründung, dass eine auf Dauer angelegte Förderung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei.
Das Sozialgericht schloss sich dieser Argumentation allerdings nicht an. Insbesondere gab es zu Bedenken, dass sich eine unbehandelte Lese- und Rechtschreibschwäche massiv auf das Bildungsniveau und folglich auch auf die späteren Berufschancen auswirken würde. Eine Ablehnung der Kostenübernahme komme lediglich dann in Betracht, falls der betroffene Schüler über seine eigentlichen geistigen Möglichkeiten hinaus gefördert werden soll. Die 12-Jährige sei aber überdurchschnittlich intelligent. Folglich müsse das Jobcenter für die Kosten einer Legasthenie-Therapie aufkommen, da Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwäche aufgrund finanzieller Aspekte keinesfalls unter ihren intellektuellen Möglichkeiten bleiben dürften.