Das Bundessozialgericht in Kassel hatte sich vor Kurzem mit der Frage zu befassen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus der Eigenheimzulage als Einkommen im Rahmen des ALG II auf die erhaltenen Leistungen anzurechnen seien.
In ihrem Urteil (Az.: B 4 AS 19/07 R) stellten die Richter klar, dass die Leistungen der Eigenheimzulage in der Regel zweckgebundenes, sogenanntes privilegiertes, Einkommen darstellt. Da dieses nicht dem selben Zweck wie die Regelleistung des ALG II, der Finanzierung des Lebensunterhalts, dient, sei die Eigenheimzulage beim Bezug von ALG II anrechnungsfrei, sofern sie für eine angemessene Immobilie genutzt würde.
Nach Ansicht des Gerichts ist es hierbei unerheblich, ob entsprechende Baumaßnahmen in Eigenleistung oder durch Handwerker durchgeführt würden. Selbst wenn noch keine Baumaßnahmen begonnen hätten sei die Darlegung einer entsprechenden Verwendungsabsicht ausreichend.
Die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage ist inzwischen nicht mehr möglich, dennoch werden zur Zeit noch immer viele der entsprechenden Verträge zur Auszahlung gebracht.