Das Sozialgericht Dortmund (SG) hat mit seinem am 09.09.2014 ergangenen Beschluss klargestellt, dass der Eingliederungsverwaltungsakt gegenüber einem ALG II Bezieher auch dann unmittelbare Wirkung entfaltet, insoweit der Hilfebedürftige gegen eben jenen Anfechtungsklage beim zuständigen Sozialgericht erhebt.
Nach Überzeugung des SG würde die alleinige Verpflichtung zu bestimmten Eingliederungsbemühungen keine Erforderlichkeit der beschleunigten Klärung im gerichtlichen Eilverfahren begründen. Vielmehr komme es erst dann zur tatsächlichen Beeinträchtigung, falls infolge eines Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt eine Sanktion ausgesprochen wird (Az.: S 35 AS 2893/14 ER).
Im Rechtsstreit wurde einem Erwerbslosen der Wunsch verweigert, dass seine Eingliederungsvereinbarung auch eine Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich beinhaltet. Nachdem der Hilfebedürftige aufgrund dessen die Unterschrift verweigerte, wurde die Eingliederungsvereinbarung durch einen einseitigen Eingliederungsverwaltungsakt ersetzt, welcher die Vermittlung in die Bereiche Transport, Lagerwirtschaft und Service anvisierte. Hiergegen erhob der ALG II Bezieher Klage, die auf eine aufschiebende Wirkung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt abzielte. Der Hilfebedürftige führte unter anderem an, dass er ja im Ehrenamt sowohl in der Suchtbetreuung als auch in der Kinderbetreuung gearbeitet habe.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage wurde jedoch vonseiten des SG verneint. Hieraus folgt, dass ein Eingliederungsverwaltungsakt gegenüber dem betroffenen Leistungsbezieher sofort vollziehbar ist.