Strafgefangene können einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge durchaus einen Anspruch auf das ALG II haben. Zumindest können sie dann einen dementsprechenden Anspruch gelten machen, falls sie außerhalb des Gefängnisses mindestens 15 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen könnten (Az: B 14 AS 16/08 R).
Im konkreten Fall büßte ein Mann seine Strafe in einer psychiatrischen Klinik ab. Die Staatsanwaltschaft gewährte ihm Vollzugslockerungen zur Arbeitsuche und -aufnahme, jedoch fand der Häftling keine geeignete Stelle. Daraufhin beantragte er beim zuständigen Leistungsträger ALG II. Das Jobcenter verweigerte dem Häftling allerdings die staatliche Hilfe.
Das BSG urteilte jedoch zugunsten des Häftlings. Entscheidend sei, dass der Gefangene objektiv in der Lage wäre, aus der Anstalt heraus einer Erwerbstätigkeit in dem gesetzlich geforderten Mindestumfang von drei Stunden werktäglich nachzugehen. Allerdings müsse der Gefangene von der üblichen Regelleistung Abschläge hinnehmen, insbesondere für die ihm gestellte Verpflegung.