Aus einem am 17.06.2016 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) geht hervor, dass eine Übernahme von Fahrtkosten im Sinne des SGB II grundsätzlich nur für den Besuch der nächstgelegenen staatlichen Schule in Betracht kommt.
Die Übernahme der Beförderungskosten zu einer weiter weg gelegenen Privatschule sei auch dann nicht möglich, insofern von den Eltern auf vermeintlich bessere Angebote für türkischstämmige Schüler wie beispielsweise Gebetsräume verwiesen wird.
Im unter dem Aktenzeichen 24 AS 6353/14 verhandelten Rechtsstreit verweigerte der zuständige Leistungsträger die Übernahme von Fahrtkosten für den Besuch einer Privatschule, weil es sich bei dieser nun einmal nicht um die Nächstgelegene handeln würde. Hiergegen setzten sich die türkischstämmigen Eltern des Schülers erfolglos zur Wehr.
Nach Überzeugung des SG sei eine Übernahme der Kosten für den Transport zu einer den subjektiven Glaubensvorstellungen entsprechenden Schule nicht möglich, insofern die nächstgelegene staatliche Schule nicht einseitig konfessionell ausgerichtet ist. Lediglich der Besuch einer konfessionell einseitigen Schule als nächstgelegene Schule würde den religiösen Wertvorstellungen zuwider laufen und komme daher nicht in Betracht. Da hier keine einseitige konfessionelle Ausrichtung zu erkennen ist, sei der Besuch der nächstgelegenen staatlichen Schule auch zumutbar. Folglich müssten auch nur die Fahrtkosten für deren Besuch vom Leistungsträger übernommen werden.