Einem am 15.06.2012 ergangenen Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) zufolge sind die für einen neuen Kühlschrank anfallenden Kosten nicht im Rahmen einer Erstausstattung gemäß § 23 SGB II a. F. erstattungsfähig, insoweit der Bedarf durch den Einzug in die Wohnung des Lebenspartners schon gedeckt ist (Az.: L 3 AS 158/12 B).
Im Streitfall ging es em einen Hilfebedürftigen, der nach Haftentlassung und stationärer Suchttherapie in die Wohnung seiner damaligen Freundin und jetzigen Ehefrau gezogen war. Zwar verfügte seine Partnerin schon über einen Kühlschrank. Dennoch beantragte der Mann im Rahmen der Erstausstattung die Kostenübernahme für einen neuen Kühlschrank, weil die Gefrierfunktion und der Temperaturregler defekt sei. Zuderm sei seine Partnerin schwanger und der jetzige Kühlschrank für drei Personen einfach zu klein. Dem Verlangen kam der zuständige Leistungsträger allerdings nicht nach. Hiergegen wollte sich der Betroffene zur Wehr setzen.
Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde nunmehr vom LSG mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts sei der Bedarf zum Zeitpunkt des Einzugs schon gedeckt gewesen, weil in der Wohnung ein Kühlschank verfügbar gewesen war. Etwas anderes gelte nur dann, falls aufgrund des hinzu kommenden Haushaltsmitglieds ein zusätzlicher Bedarf hervorgerufen wird beziehungsweise die vorhandenen Haushaltsgeräte in qualitativer oder quantitativer Hinsicht nicht mehr ausreichend sind. Zwar argumentierte der Betroffene, dass der alte Kühlschrank für drei Personen zu klein sei. Eben jene Aussage wäre aber in dieser Allgemeinheit im Raume stehen geblieben. Dewegen könnten gegen das Behördenhandeln keinerlei rechtliche Bedenken erhoben werden.