Der 14. Senat des Bundessozialgerichts kommt in einer Entscheidung vom heutigen Donnerstag (Az.: B 14 AS 153/11 R) zu dem Ergebnis, dass sowohl die Höhe als auch das Berechnungsverfahren der Hartz IV Regelsätze den Anforderungen des Grundgesetzes genügen.
Die Klägerin wandte sich mit der Klage – welcher auch die Vorinstanzen SG Mannheim und LSG Baden-Württemberg nicht folgten – gegen die ihrer Auffassung nach „freihändige Schätzung“ und nicht transparente Festlegung der im Regelsatz enthaltenen Bedarfe. Insgesamt reiche der Regelsatz nach Ansicht der Klägerin aus, um das Existenzminimum zu decken.
Das BSG sah – anders als das Sozialgericht Berlin vor einigen Wochen – auch keinen Anlass, das Verfahren zur Prüfung an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen. Die Richter erklärten ferner, dass sie die Begründung der Richtervorlage des SG Berlin für nicht überzeugend hielten. Genauere Informationen hierzu werden sich jedoch erst der schriftlichen Begründung des heutigen Urteils entnehmen lassen.