Mit Urteil vom 12.07.2012 entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass Jobcenter bei der Berechnung der Leistungshöhe kleinere Rundungsfehler machen dürfen.
Für hiergegen gerichtete Klagen bestünde laut Deutschlands höchsten Sozialrichtern eben kein Rechtsschutzbedürfnis (Az.: B 14 AS 35/12 R).
Im Streitfall wehrte sich eine ALG II Bezieherin gegen das Vorgehen des Jobcenters. Dieses verzichtete, obwohl dass berechnete ALG II bei 624,80 Euro lag, auf 625 Euro aufzurunden.
Nach Überzeugung des BSG ist ein Rechtsschutzbedürfnis wegen einer derartigen Rundungsdifferenz eindeutig zu verneinen. Die Richter gingen jedoch nicht darauf ein, ob es grundsätzlich eine Bagatellgrenze für Klagen vor den Sozialgerichten existiert oder nicht. Zu beachten ist darüber hinaus, dass seit dem Jahr 2011 die Zahlung des ALG II auf den Cent genau erfolgt.