Das Finanzgericht Münster sieht einen Anspruch auf Kindergeld während einer Trainee-Anstellung als gegeben an, wenn die Stelle noch als Teil der Berufsausbildung zu bezeichnen ist (Az.: 4 K 41113/07).
Die Berufsausbildung sei nicht zwingend mit Beendigung des Hochschulstudiums abgeschlossen. Auch die Vervollkommnung und Abrundung der erworbenen Kenntnisse im Rahmen eines Trainee-Programms sei unter Umständen noch zur Berufsausbildung zu zählen.
Die Trainee-Stelle müsste hierfür zur Förderung des angestrebten Berufsziels geeignet seien. Diese Geeignetheit sei dann zu bejahen, wenn die Tätigkeiten überwiegend mit Ausbildungsinhalten ausgefüllt seien. So müsse der Trainee den Unterweisungen und Korrekturen von Vorgesetzen unterworfen sein und mit sämtlichen relevanten Sachbereichen in Berührung kommen.