Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG) ist der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt im Falle unwahrer beziehungsweise unvollständiger Angaben über tatsächlich erzielbares Einkommen zu verneinen (Az.: 9 UF 85/08).
In dem vom Gericht zu bewertenden Fall ging es um eine geschiedene Ehefrau, die im Rahmen verschiedener Gerichtsverfahren fehlerhafte oder unvollständige Angaben zu ihrem Einkommen gemacht hatte. Ihr unterhaltsverpflichteter Ex-Mann verweigerte daraufhin die weitere Zahlung von Geschiedenenunterhalt.
Das OLG stellte fest, dass es dem Unterhaltsverpflichteten nicht mehr zumutbar sei, Unterhalt zu zahlen. Auch nach der Scheidung seien die Ex-Partner zu nachehelicher Solidarität verpflichtet. Fehlerhafte als auch unvollständige Angaben würden eben diese Solidaritätspflicht verletzen. Zudem sei die strafrechtliche Relevanz bewusst falscher Angaben zu beachten. Der Straftatbestand des (Prozess-)Betruges werde dabei erfüllt.