Aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) geht hervor, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zur Zahlung der vollen Hundesteuer verpflichtet sind (Az.: 14 A 3020/08 und 14 A 3021/08).
Laut Urteilsbegründung handelt es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandsteuer. Die hierdurch entstehenden Kosten könnten durchaus vermieden werden. Der Grundsatz, dass das Existenzminimum nicht besteuert werden darf, spiele keine Rolle.
Wie die Hundesteuer aufgebracht wird, ist den Richtern zufolge unerheblich. So könne eben nicht argumentiert werden, dass sich Bezieher von Sozialleistungen oder Geringverdiener von ihrem Haustier trennen müssten, falls ihnen bei der Hundesteuer nicht entgegen gekommen wird.
Als einziger Ausweg für finanziell schwache Hundehalter komme der sogenannte „Billigkeitserlass“ in Betracht. Im Einzelfall sowie unter bestimmten Bedingungen könne eine Kommune die Hundesteuer zumindest teilweise erlassen.