Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat entschieden, dass der Elterngeldanspruch von Pflegeeltern lediglich dann zu bejahen ist, falls das Kind mit der Absicht einer späteren Adoption aufgenommen wurde.
In dem Fall, der am 09.03.2012 unter dem Aktenzeichen L 13 EG 37/11 verhandelt wurde, hatte die Klägerin ein Kind in Vollzeitpflege aufgenommen. Allerdings hatte die leibliche Mutter das Kind nicht zur Adoption freigegeben. Die Pflegemutter argumentierte vor Gericht unter anderem damit, das ihr das Elterngeld schon deswegen zustehe, weil sie ihre Berufstätigkeit für das Kind aufgegeben hätte.
Dennoch urteilten die Richter nicht zu ihren Gunsten. Dem LSG zufolge sei ein Elterngeldanspruch für andere als leibliche Kinder nur im Falle einer auf Dauer angelegten und rechtlich verfestigten Familienbeziehung zu bejahen. Aufgrund der Tatsache, dass das Kind hier nicht mit dem Ziel der späteren Adoption in Pflege genommen wurde, liege eben jene Anspruchsvoraussetzung nicht vor.