Das Sozialgericht Berlin (SG) hat am 18.01.2011 entschieden, dass es sich bei Geldzahlungen der Eltern an ihr Hartz IV beziehendes Kind grundsätzlich um Einkommen handelt.
Folglich darf das zuständige Jobcenter eine solche Unterstützung bei der Berechnung des ALG II in der Regel bedarfsmindernd berücksichtigen (Az.: B 4 AS 90/10 R). Etwas anderes gelte dem Urteil zufolge nur dann, wenn die Zahlungen darlehensweise erfolgen.
Im Rechtsstreit wurde ein Antrag des Leistungsempfängers auf Mietzuschuss abgelenht, weil er von seiner Mutter jeden Monat seine Miete und das Schulgeld bezahlt bekam. Er konnte der Behörde nicht glaubhaft machen, dass es sich hierbei lediglich um ein Darlehen handelte. Grund hierfür waren Unklarheiten darüber, ob tatsächlich eine Rückzahlungspflicht bestand oder nicht. Sowohl die Mutter als auch der Sohn konnten nämlich keine konkrete Abmachung wiedergeben.
Das SG Berlin stellte in seiner Urteilsbegründung klar, dass dem Hilfebedürftigen bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten obliegen und die Nichterweislichkeit der Tatsachen zu seinen Lasten geht. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, müssten an den Nachweis eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass Mutter und Sohn spätestens zum Zeitpunkt der Geldzahlung eine konkrete Verabredung über die Rückzahlungsverpflichtung getroffen hätten. Da dieser Nachweis nicht erbracht werden konnte, sei das Behördenhandeln rechtmäßig gewesen.