Erste Schritte nach der Kündigung

Eine unerwartete Kündigung ist ein schwerer Einschnitt im Leben, welche neben finanziellen Belastungen auch emotionale Herausforderungen mit sich bringen kann. In Deutschland gibt es jedoch einige Hilfsmechanismen, die einem durch diese schwierige Zeit bringen kann. Wichtig ist jedoch, schnell zu handeln, um rechtzeitig Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen zu erhalten.

Täglich liest man in den Zeitungen, dass Stellen abgebaut werden, da Konzerne einsparen oder gar komplett Konkurs anmelden müssen. Das erklärt auch, warum die wirtschaftlichen Sorgen in der Bevölkerung zunehmen. Ein Arbeitsplatzverlust kann nämlich im Einzelfall einen gravierenden Einschnitt im Leben darstellen. Neben der ohnehin großen finanziellen Belastung kommt noch die emotionale Komponente hinzu. Wichtig ist, dass man nicht in eine existenzielle Notlage gerät. In Deutschland greifen zum Glück gewisse Mechanismen, die in solchen Fällen ein soziales Auffangnetz bieten. Man muss jedoch selbst tätig werden, um die gewissen Hilfsmechanismen in Anspruch zu nehmen. Diese wären:

MaßnahmeFristZuständige Stelle
Arbeitslos meldenInnerhalb von 3 TagenAgentur für Arbeit
ALG I beantragenInnerhalb von 3 MonatenAgentur für Arbeit
Bürgergeld beantragenBei BedarfJobcenter
Wohngeld beantragenRückwirkend nur für den Monat der AntragstellungWohngeldstelle
Weiterbildung oder UmschulungNach individueller PrüfungAgentur für Arbeit

Ruhe bewahren und überlegt handeln

Nach der Kündigung sollte man primär einen kühlen Kopf bewahren, da die nächsten Schritte wichtig sind und effektiv angegangen werden müssen. Dazu zählt erst einmal die fristgerechte Meldung bei der Agentur für Arbeit, um den Anspruch auf ALG I zu wahren. Man muss sich in Deutschland nämlich binnen dreier Werktage nach der Bekanntgabe der Kündigung laut § 38 SGB III arbeitslos melden. Sollte man die Frist verstreichen lassen, könnte es unter Umständen zu Kürzungen der Leistungen kommen, sofern keine schwere Krankheit oder höhere Gewalt vorliegt. Die Meldung kann beim ansässigen Arbeitsamt persönlich oder telefonisch erfolgen und sollte somit keine große Hürde darstellen.

Gründe einer Kündigung hinterfragen

Neben der emotionalen Verarbeitung der Kündigung und den bis hierhin genannten Schritten, könnte auch noch eine mögliche Anfechtung im Raum stehen. Es kommt nämlich nicht selten vor, dass Arbeitnehmer zu Unrecht gekündigt werden. Sehen wir uns hierzu erst einmal die drei verschiedenen Kündigungsgründe an:

  • betriebsbedingt: Aktuell sehr häufig sind Gründe aufgrund wirtschaftlicher Umstände. Dazu zählen Betriebsschließungen, Umstrukturierungen oder Personalabbau.
  • personenbedingt: Diese beruhen auf der persönlichen Leistung des Arbeitnehmers. Gründe können eine langfristige Erkrankung, fehlende fachliche Qualifikation oder eine dauerhafte Leistungsminderung sein. Diese Form der Minderleistung muss nachhaltig sein und eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen unzumutbar machen.
  • verhaltensbedingt: Hierbei steht das Verhalten des Angestellten im Vordergrund. Gründe können wiederholte Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten, Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen oder grobes Fehlverhalten wie Beleidigungen oder Diebstahl sein.

In Einzelfällen können Kündigungen aber ungerechtfertigt ausgesprochen werden. Demnach ist es erst einmal nicht verkehrt, die Kündigung zu hinterfragen. Sollte man sich sicher sein, dass Begründungen unzutreffend sind, könnte eine Expertenmeinung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht eingeholt werden. Gegen eine ungerechtfertigte Kündigung muss innerhalb einer Frist von nur drei Wochen Klage eingereicht werden. Sollte man diese drei Wochen verstreichen lassen, gilt die Kündigung als wirksam und kann somit nicht mehr angefochten werden.

Fallbeispiel einer angefochtenen Kündigung

Ein Fall aus dem Jahr 2019 erregte mediales Aufsehen. Die Kündigung betraf einen Mitarbeiter, der während der Arbeitszeit sein Handy aufgeladen hatte. Der Vorwurf war, dass dies gegen die Betriebsregeln verstoßen würde. Zusätzlich wurde dem Mitarbeiter Diebstahl vorgeworfen, da er sich ohne Erlaubnis am Strom des Arbeitgebers bediente. Der Arbeitnehmer sah sich mit dem Verstoß gegen die Betriebsvereinbarungen sowie dem Missbrauch von Ressourcen konfrontiert. Der Fall ging vor das Arbeitsgericht und wurde dort verhandelt.

Es stellte sich vor Gericht heraus, dass die fristlose Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung unangemessen war. Der sogenannte Diebstahl des Stroms war in diesem Zusammenhang nicht schwerwiegend genug als Grund der fristlosen Entlassung. Folglich kam es zu der Aufhebung der Kündigung und der Arbeitnehmer erhielt eine Entschädigung, deren Höhe leider nicht bekannt gemacht wurde.

Was passiert bei einer Kündigung in der Probezeit?

Hin und wieder kommt es auch zu Kündigungen während Probezeit. Hier kann dem Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen mit einer verkürzten Frist, meist zwei Wochen, sofern im Arbeitsvertrag keine explizite Regelung getroffen wurde, gekündigt werden. Das Besondere an einer Kündigung in der Probezeit ist, dass keine Sperrfrist verhängt wird. Dies hätte bedeutet, dass der Arbeitnehmer innerhalb der Zeit kein ALG I erhalten würde. Eine Ausnahme stellt die Eigenkündigung oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar. In den beiden Fällen kann eine Sperrzeit gemäß § 159 SGB III von bis zu 12 Wochen verhängt werden. Die Probezeit beträgt drei bis sechs Monate.

ALG I als erste Absicherung beantragen

Oftmals wird das Bürgergeld im Volksmund als Arbeitslosengeld bezeichnet, was faktisch jedoch nicht ganz korrekt ist. In Deutschland wird nämlich zwischen Arbeitslosengeld I und II unterschieden. Beim ALG I handelt es sich um die Arbeitslosenversicherung, wohingegen das ALG II zu den Sozialleistungen gehört. Die Höhe des ALG I richtet sich dabei nach dem Einkommen und der Dauer der Einzahlungen in die Versicherung.

Einen Anspruch auf ALG I haben dabei all diejenigen, die gemäß § 137 SGB III innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Dies wird als „Anwartschaftszeit“ bezeichnet. Die Beiträge werden bereits direkt vom Gehalt abgezogen. Die Höhe setzt sich aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate des Bruttogehalts zusammen. Bei der Auszahlung gilt der Satz von 60 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens. Sofern der Arbeitnehmer Kinder hat, wären es 67 Prozent. Der Anspruch des Arbeitslosengeldes I endet, sobald der Empfänger wieder eine neue Arbeit aufnimmt oder ins Bürgergeld wechselt. Dies wäre in der Regel nach 12 Monaten der Fall. Die Dauer kann aber aufgrund verschiedener Faktoren variieren.

AlterVoraussetzungenDauer ALG I Bezug
Unter 50 JahreMindestens 12 Monate eingezahlt. Sofern weniger als 12 Monate eingezahlt wurde, beträgt die Bezugsdauer lediglich 6 MonateBis zu 12 Monate
50 bis 54 JahreMindestens 24 Monate eingezahltBis zu 15 Monate
55 bis 57 JahreMindestens 30 Monate eingezahltBis zu 18 Monate
Ab 58 JahrenMindestens 36 Monate eingezahltBis zu 24 Monate

Bürgergeld als Grundsicherung nach ALG I

Beim Bürgergeld handelt es sich um das ALG II. Diese Sozialleistung greift, wenn entweder der Anspruch auf ALG I nicht ausreicht, oder dieses ausläuft. Es stellt praktisch die Grundsicherung in Deutschland dar. Die Anspruchsvoraussetzungen für das Bürgergeld regelt § 19 SGB II. Kurz zusammengefasst wird dieses gewährt, wenn der Betroffene über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, um den Lebensunterhalt zu decken. Hierzu wird das gesamte Haushaltsnettoeinkommen sowie ein mögliches Vermögen geprüft, ob diese über den vorgeschriebenen Freigrenzen liegen.

  • Seit dem 01.Januar 2023 beträgt das Schonvermögen 40.000 Euro
  • Der Grundfreibetrag beträgt gemäß § 11b Abs. 2 SGB II 100 Euro

Das Bürgergeld wird in Deutschland derzeit sehr kontrovers diskutiert. Für die einen ist es zu gering angesetzt, um ein würdiges Leben zu führen, für die anderen könnte dies nicht genug gekürzt werden. Jedenfalls basiert die Berechnung des Bürgergeldes auf dem Regelsatz (563 Euro) für den Lebensunterhalt sowie für die Kosten der Wohnung, wobei diese den Anforderungen entsprechen muss.

Wohngeld als Unterstützung bei den Mietkosten

Sollte man arbeitslos werden und das ALG I würde nicht ausreichen, um die finanzielle Belastung zu stemmen, kann zusätzlich Wohngeld beantragt werden. Das Wohngeld ist als eine Art Ergänzung zu sehen und kann neben ALG I zusätzlich bezogen werden. § 3 Wohngeldgesetz regelt die Anspruchsvoraussetzungen, die für Laien oft nicht leicht zu ermitteln sind. Man muss sich nämlich in einem bestimmten finanziellen Rahmen bewegen, um Anspruch auf Wohngeld zu erhalten. Die Höhe des Wohngelds hängt dabei von mehreren Faktoren ab.

  • Anzahl der im Haushalt lebenden Personen
  • Höhe der Miete
  • Höhe des Gesamteinkommens

Die genaue Berechnung der Wohnzuschüsse ist äußerst komplex und kann im besten Fall über Wohngeldrechner der jeweiligen Stadt ermittelt werden.

Weitere Hilfen und Unterstützungsangebote

Neben den bereits genannten Leistungen gibt es zahlreiche weitere Hilfsangebote, die Arbeitnehmern im Falle einer Kündigung zur Seite stehen. Die Agentur für Arbeit bietet unter anderem Programme zur Umschulung und Weiterbildung an, die insbesondere dann von Bedeutung sind, wenn der Arbeitnehmer befürchtet, dass sein bisheriger Berufszweig nicht mehr zukunftsfähig ist. Gerade in der heutigen, sehr schnelllebigen Zeit fallen viele durch das Raster. Eine kontinuierliche Weiterbildung in digitalen Bereichen ist mittlerweile elementar geworden.

Die Agentur für Arbeit ist daran interessiert, so viele Menschen wie möglich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Aus diesem Grund fördert sie auch Weiterbildungsmaßnahmen und Umschulungen. Arbeitnehmer, die aufgrund von Arbeitslosigkeit in ihrem bisherigen Berufsfeld keine Perspektive mehr sehen, können sich über Umschulungsmaßnahmen weiterqualifizieren, um ihre Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz zu verbessern.

Es kann jedoch auch vorkommen, dass man aufgrund unterschiedlichster Ursachen nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten. In solchen schwierigen Fällen, unter anderem bei Krankheit oder besonderen sozialen Härten, kann auch Sozialhilfe nach SGB XII beantragt werden. Diese gewährt Unterstützung, wenn andere Sozialleistungen wie ALG I oder Bürgergeld nicht ausreichen. Die Arten der Sozialhilfe setzen sich wie folgt zusammen:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 SGB XII): Hierrunter fallen ältere Menschen oder Menschen mit dauerhafter Erwerbsminderung, die keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung haben.
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 SGB XII): Wenn jemand nicht genügend Einkommen oder Vermögen hat, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
  • Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII): Wenn eine Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Pflege benötigt und nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen.

Alles in allem sollte man nach einer Kündigung keine Zeit ungenutzt verstreichen lassen. Anträge müssen frühzeitig gestellt werden, um Anspruch zu erhalten. Nur wer den Kopf nicht hängen lässt und sich aktiv bemüht, bekommt die notwendige finanzielle Unterstützung, die ihm letztlich auch zusteht.

Quellen:

https://arbeitsrecht-fachanwalt-hamburg.de/kuendigung

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/finanziell-absichern/voraussetzungen-einkommen-vermoegen