Aus einem am 15.02.2012 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Berlin (SG) geht hervor, dass in Hartz IV Bedarfsgemeinschaften lebenden Schülern in der Regel ein Schriebtisch zusteht.
So handele es ich bei der erstmaligen Anschaffung eines Schülerschreibtisches um eine Erstausstattung für die Wohnung, für die der zuständige Leistungsträger die Kosten zu übernehmen habe (Az.: S 174 AS 28285/11 WA).
Im Rechtsstreit verfügte eine sechsjährige Schülerin im Gegensatz zu ihrer Hartz IV beziehenden Mutter sowie ihrem 10jährigen Bruder über keinen eigenen Schreibtisch in der gemeinsamen Wohnung. Der Antrag auf Anschaffung eines weiteren Schülerschreibtisches wurde allerdings vom Jobcenter abgelehnt. Hiergegen reichte die betroffene Mutter Klage ein. Sie argumentierte, dass das Mädchen ansonsten keinen Platz in der Wohnung habe, um die Hausaufgaben in Ruhe erledigen zu können.
Das sahen die Sozialrichter genauso. Sie verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach unter den Begriff der Erstausstattung sämtliche Einrichtungsgegenstände fallen, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und dem Hilfebedürftigen ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen. Das Gericht schränkte zwar ein, dass kein Anspruch auf neue, ungebrauchte Möbel bestehen würde. Gebrauchte Kinderschreibtische seien aber schon für rund 70 Euro erhältlich. Eben jene finanzielle Leistung müsse bewilligt werden, weil in der konkreten Wohnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde, um dem Kind die Erledigung der Hausaufgaben in einer lernfördernden Atmosphäre zu ermöglichen.