Das Sozialgericht Dortmund (SG) hat die Rechte von Hartz IV Empfängern gestärkt. Dem am 28.12.2010 ergangenen Urteil zufolge haben sie Anspruch auf eine größere Wohnung zu, falls regelmäßig getrennt lebende Kinder zu Besuch kommen.
In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen S 22 AS 5857/10 ER verhandelt wurde, hielt sich die elfjährige Tochter eines ALG II Empfängers jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien in dessen 40 Quadratmeter großen Wohnung auf. Der Mann wollte aus diesem Grund in eine 64 Quadratmeter große Wohung umziehen. Den darauf gerichteten Antrag auf Kostenübernahme beschied der zuständige Leistungsträger allerdings negativ. Damit gab sich der Hilfebedürtige nicht zufrieden un klagte. Er argumentierte, dass die von ihm getrennt lebende Tochter auch in seiner Wohnung ein eigenes Zimmer benötige.
Nach Ansicht des SG handelt es sich bei dem Erwerbslosen und seiner Tochter durchaus um eine „temporäre Bedarfsgemeinschaft“, für die eine Wohnung von 40 Quadratmetern zu klein sei. So stünde der Tochter zumindest ein kleines eigenes Zimmer zu. Laut Urteilsbegründung sei der Umzug in eine größere Wohnung erforderlich, damit das Umgangsrecht im Sinne des Kindeswohls gestaltet werden kann.