Das Sozialgericht Dortmund (SG) hat mit Urteil vom 18.11.2014 die Rechte von arbeitsuchenden EU-Zuwanderern gestärkt.
Demnach können sie nach wie vor im Wege des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes das ALG II zugesprochen bekommen (Az.: S 35 AS 3929/14 ER). So habe die aktuelle Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen Leistungsausschluss ausschließlich für solche EU-Zuwanderer erlaubt, die keinerlei Bemühungen zur Arbeitsuche zeigen. Nach Ansicht der Dortmunder Richter sei allerdings weiterhin ungeklärt, ob der Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Zuwanderer mit der Rechtsordnung vereinbar ist oder nicht.
Konkret ging es um einen polnischen Schlosser, dessen ALG II Antrag unter Verweis auf die Ausschlussregelung im § 7 SGB II, wonach Ausländern kein ALG II zusteht, insoweit sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, abgelehnt wurde. Gegen jene Behördenentscheidung erhob der betroffene Schlosser Klage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Das SG machte nunmehr deutlich, dass es im kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs um keinerlei Bemühungen zur Arbeitsuche zeigende EU-Zuwanderer gegangen sei, woraus folgt, dass noch keine abschließende Klärung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Sozialleistungsausschlusses für arbeitsuchende EU-Zuwanderer getroffen worden ist. Aufgrund der Tatsache, dass im Eilverfahren keine abschließende Klärung der offen gebliebenen Rechtsfragen möglich ist, müsse eine Folgenabwägung für die Beteiligten (Rückforderungsrisiko des Jobcenters im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren versus existenzielle Nachteile für den Schlosser bei Leistungsausschluss) vorgenommen werden. Eben jene müsse zu Gunsten des Hilfebedürftigen ausfallen, da seine existenziellen Nachteile bei vorläufig und zu Unrecht verweigertem ALG II irreversibel wären.