Die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) berichtet von einem neuerlichen Fall, in dem eine Arge ohne gesetzliche Grundlage fragwürdige Forderungen an Leistungsbezieher stellt.
So sei die Tochter einer Hilfedürftigen dazu angehalten worden, mit jedem Jahres- und Halbjahreszeugnis bei der Arge vorzusprechen.
Die Arge Märkischer Kreis begründet ihr Vorgehen in einer Stellungnahme damit, dass dies der Betreuung der 17-Jährigen Oberstufenschülerin diene. Auf diese Weise könne der weitere berufliche Werdegang besprochen werden. Ein Schulbesuch wäre zwar nicht genehmigungspflichtig. Sollten allerdings entsprechende Voraussetzungen für eine schulische oder berufliche Aus- oder Weiterbildung nicht erfüllt sein, könnten schließlich Alternativen im Rahmen des Beratungsgesprächs erörtert werden.
Eine Sprecherin der der Bundesagentur für Arbeit (BA) erklärte auf Nachfrage der WAZ: „Bezieht eine Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Arge, liegt es in der Hand des Vermittlers, wie er vorgeht.“ Die BA-Sprecherin fügte jedoch hinzu, dass nach Kenntniss der BA kein Gesetzestext exsistiere, der diesen Vorgang nahelege.