In Nordrhein-Westfalen versuchte sich ein Hartz IV-Empfänger ohne Erfolg mit einer vor dem Landessozialgericht NRW eingelegten Beschwerde dagegen zu wehren, dass ihm das ALG II erst am jeweils Ersten eines Monats ausgezahlt wird.
Der Kläger war der Ansicht, dass eine Leistungserbringung spätestens am letzten Tag vor Beginn des jeweiligen Monats anzuordnen sei.
Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2008 (L 7 B 341/08 AS ER) ist die gesetzliche Regelung über die Fälligkeit von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im § 41 SGB II so zu verstehen, dass die Zahlung des ALG II auch am jeweils Ersten eines Monats vorgenommen werden kann und folglich nicht der letzte Tag vor dem jeweiligen Monat maßgeblich ist.
Das Gericht verneinte einen Anordnungsanspruch zur Leistungserbringung am letzten Tag vor dem jeweiligen Monat mit einem Verweis auf die spezialgesetzliche Regelung des § 41 I Satz 4 SGB II, wonach Leistungen jeweils monatlich im Voraus erbracht werden sollen. Das Landessozialgericht NRW argumentiert dahingehend,dass § 41 I Satz 4 SGB II auch so verstanden werden könnte, dass eine Leistungserbringung am jeweils Ersten eines Monats als Leistungserbringung „im Voraus“ – nämlich für den gesamten Monat – ausreichend sei.