Das Sozialgericht Dresden (SG) hat mit einer Entscheidung vom 10.10.2014 die Rechte von Beziehern des ALG II gestärkt. So würde der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung auch im Einpersonenhaushalt eine Waschmaschine beinhalten.
Das SG betonte in diesem Zusammenhang, dass sich der Hilfebedürftige nicht auf die Inanspruchnahme eines Waschsalons verweisen lassen müsse, weil die hierdurch entstehenden Mehrkosten von der ALG II Regelleistung eben nicht erfasst sind (Az.: S 20 AS 5639/14 ER).
Konkret ging es um einen ehemaligen Wohnungslosen, dem für die Erstausstattung seiner Einzimmerwohnung keine Geldleistung für die Anschaffung einer Waschmaschine gewährt wurde. Das zuständige Jobcenter argumentierte, dass er seine Wäsche doch in einem in der Nähe liegenden Waschsalon waschen könne.
Das SG entschied allerdings zugunsten des Hilfebedürftigen und stellte klar, dass auch alleinstehenden ALG II Beziehern ein Anspruch auf eine Erstausstattung ihrer Wohnung mit einer Waschmaschine nach dem SGB II zustehen würde. Das Verweisen auf die Nutzung eines Waschsalons sei mit der Rechtsordnung ausdrücklich nicht vereinbar.