Wer mit einem neuen Partner fest zusammenlebt, verliert seinen Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner. Die Richter am Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) stellten ausdrücklich fest, dass es dabei keine Rolle spiele, ob die Ehe bereits geschieden wurde oder nicht (Az.: 9 WF 19/09).
Im Streitfall ging es um eine Frau, die von ihrem ehemaligen Partner schon seit Jahren getrennt lebt, allerdings noch nicht geschieden ist. Trotz der Tatsache, dass sie sich schon seit langer Zeit in einer neuen Lebensgemeinschaft befindet, machte sie vor Gericht einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihren Ex-Partner geltend. Der Mann
verweigerte allerdings jegliche Unterhaltszahlung und argumentierte dahingehend, dass seine Ex mit ihrem neuen Partner bereits ein Hausgrundstück gemeinsam erworben habe. Dies spreche schließlich für das Vorhandensein einer für die Zukunft und auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.
Die Richter des OLG schlossen sich den Ausführungen des Mannes an. So lasse der gemeinsame Erwerb von Immobilieneigentum und die damit verbundenen finanziellen Verflechtung keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich um eine sogenannte verfestigte Lebensgemeinschaft handele. Für den Ex-Partner wäre es daher eine unzumutbare Härte, wenn er in so einem Fall weiter Unterhalt zahlen müsste.