Während der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IV. Das geht aus einem am 17.06.2010 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) hervor (Az.: L 15 AS 96/10).
Konkret ging es um einen Hartz IV Empfänger, der eine fünfwöchige Ersatzfreiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug antreten musste. Nach Verbüßung der Haft forderte der zuständige Grundsicherungsträger für die Zeit der Haft einen Teil des ausgezahlten ALG II zurück. Hiergegen ging der Hilfebedürftige nach erfolglos eingelegten Widerspruch juristisch vor.
Das LSG entschied allerdings zugunsten der Behörde. Laut Urteilsbegründung erfolge auch während der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ein „Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“. Deswegen entfalle vom Tag der Aufnahme in die JVA an der Anspruch auf das ALG II.