Laut einem Urteil vom 26.06.2018 ist im Rahmen der Bestattungskostenbeihilfe unter Umständen auch an die Übernahme der Kosten für einen Grabstein zu denken.
Maßstab für die nötigen Beerdigungskosten ist dem Sozialgericht Mainz zufolge eine einfache, aber würdige Art der Bestattung. Diese muss den örtlichen Verhältnissen entsprechen.
Im unter dem Aktenzeichen S 11 SO 33/15 verhandelten Rechtsstreit wurden einer Frau rund 2.500 Euro für die Bestattung ihrer Tochter nebst Friedhofskosten gewährt. Allerdings verweigerte die Stadt die Übernahme der Kosten für einen Grabstein in Höhe von 3.100 Euro. Stattdessen verwies die Stadt auf die günstigere Möglichkeit, ein Holzkreuz oder einen besonders einfachen Stein zu platzieren.
Die Stadt begründete dies damit, dass der Grabstein unverhältnismäßig teuer ist. Die betroffene Frau hingegen war der Meinung, dass die Aufstellung eines Grabsteins auf dem örtlichen Friedhof üblich ist. Daher beschritt sie den Rechtsweg und klagte gegen die Stadt.
Örtliche Gepflogenheiten sind zu berücksichtigen
Das Gericht urteilte zumindest teilweise zugunsten der klagenden Frau. Gemäß der allgemeinen Rechtsprechung sollten sowohl örtliche Gepflogenheiten als auch religiöse Vorschriften vom Leistungsträger berücksichtigt werden. Zu einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden einfachen, aber würdigen Art der Bestattung gehöre hier auch ein Grabstein.
Deswegen habe das Gericht mehrerer Angebote eingeholt. Daraus gehe hervor, dass die Stadt zumindest Kosten für einen einfachen Grabstein in Höhe von rund 1.850 Euro zu tragen habe. Darüberhinausgehende Kosten müssen von der klagenden Frau jedoch aus eigener Tasche gezahlt werden.