Dem Sozialgericht Leipzig (SG) zufolge handelt es sich bei der im SGB II normierten sechsmonatigen Frist zur Senkung überhöhter Unterkunftskosten um eine Regelübergangsfrist.
Folglich sei die von einem Leistungsträger in die Wege geleitete Verkürzung auf drei Monate als nicht mit der Rechtsordnung vereinbar anzusehen.
Im unter dem Aktenzeichen S 10 AS 2625/13 verhandelten Fall sah das Jobcenter die Unterkunftskosten der vom Hilfebedürftigen bewohnten Wohnung infolge einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung nunmehr als unangemessen an. Entgegen der im SGB festgeschriebenen Regelung wollte der Leistungsträger jene unangemessenen Kosten lediglich für drei Monate anerkennen. Hiergegen setzte sich der betroffene Leistungsbezieher erfolgreich zur Wehr.
Das SG urteilte, dass eine Verkürzung der Frist lediglich bei besonderen Umständen in Betracht komme. Ein solcher Fall wäre dem Urteil zufolge zum Beispiel gegeben, falls die Grenzen angemessener Kosten bei weitem überschritten wurden und binnen der Regelfrist unverhältnismäßig hohe Kosten auflaufen würden. Konkret könne davon allerdings keine Rede sein, weswegen die vorgenommene Verkürzung auf drei Monate rechtswidrig ist.