Aus einem am 16.06.2015 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Leipzig (SG) geht hervor, dass die hundertprozentige Kürzung des ALG II Regelsatzes bei unter-25-jährigen Leistungsempfängern weder gegen das aus den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes hergeleitete Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimums noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstößt.
Nach Überzeugung des Gerichts seien derlei Sanktionen durchaus zur Beförderung des gesetzgeberisch verfolgten Ziels, nämlich Langzeitarbeitslosigkeit unter jungen Menschen frühzeitig zu verhindern, geeignet.
Im unter dem Aktenzeichen S 24 AS 2264/14 verhandelten Fall ging es um einen unter-25-jährigen Mann, der einer seitens des Jobcenters zugewiesenen Arbeitsgelegenheit nicht nachkommen wollte. Daraufhin wurden ihm die ALG II Regelleistungen in den Monaten März bis Mai 2014 um einhundert Prozent gekürzt. Der Leistungsträger kam insoweit nur noch für Unterkunftskosten auf. Schließlich wurde der Sanktionszeitraum im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf sechs Wochen verkürzt und zudem Gutscheine für Sachleistungen im Wert von insgesamt 300 Euro bewilligt.
Das SG vermochte am Vorgehen der Behörde nichts zu beanstanden. Dem Urteil zufolge sei der Grundrechtsschutz für den Hilfebedürftigen bereits dadurch sichergestellt, dass der Sanktionszeitraum auf sechs Wochen beschränkt wurde. Insbesondere komme eine Unterdeckung des physisch existenziellen Bedarfs schon aufgrund der Gewährung der Gutscheine für Sachleistungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht.