Laut einem am 04.06.2014 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat ein ALG II Empfänger grundsätzlich Anspruch auf einen Mehrbedarf aufgrund der Kosten des Umgangsrechts mit dem von ihm getrennt lebenden Kind beziehungsweise Kindern.
Der Urteilsbegründung zufolge ergebe sich dies aus dem im Jahre 2010 gesprochenen Grundsatzurteil des Bundes-verfassungs¬gerichts und dem infolgedessen geschaffenen § 21 Abs. 6 SGB II, wonach der Anspruch auf einen Mehrbedarf für den Umgang mit getrennt lebenden Kindern zu bejahen ist, falls eben jener unabweisbar ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Für die in diesem Zusammenhang von den Jobcentern angewandte Bagatellgrenze in Höhe von 10 Prozent der Regelleistung (derzeit 38,20 Euro) existiere keine rechtliche Grundlage (Az.: B 14 AS 30/13 R ).
Konkret ging es um die Fahrtkosten eines Hartz IV Empfängers in Höhe von 27,20 Euro pro Monat, welche ihm infolge des Umgangsrechts mit der von ihm getrennt lebenden Tochter entstanden. Das zuständige Jobcenter verweigerte deren Übernahme mit der Begründung, dass die Kosten unter der Bagatellgrenze in Höhe von 10 Prozent der Regelleistung liegen würden und folglich als nicht erheblich einzustufen seien.
Jener Argumentation schloss sich das BSG ausdrücklich nicht an. Nach Ansicht der höchsten deutschen Sozialrichter handele es sich bei 27,20 Euro, gemessen an der Gesamt-Regelleistung, durchaus um einen erheblichen Betrag. Eine gesetzliche Grundlage für die von dem Jobcenter vertretene Bagatellgrenze sei zudem nicht ersichtlich. Folglich stünde dem Hilfebedürftigen ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten in Höhe von 27,20 pro Monat zu.