Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 13.5.2009 entschieden, dass im Bedarfszeitraum gezahltes Insolvenzgeld als Einkommen auf das ALG II anzurechnen ist (Az.: B 4 AS 29/08 R).
Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Hartz IV Empfängerin, die auf Grund einer Insolvenz ihres ehemaligen Arbeitgebers nach einjähriger Erwerbslosigkeit auf ALG II angewiesen war. Nachdem der Arbeitslosen schließlich das Insolvenzgeld auf ihrem Konto gutgeschrieben wurde, eröffnete ihr das zuständige Jobcenter, dass dieses bei der Berechnung des ALG II als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei.
Das Jobcenter verweigerte der Hartz IV Bezieherin daher nach Berücksichtigung des Insolvenzgeldes für einen Monat die Zahlung des ALG II. Hiergegen legte die Hilfebedürftige Klage ein.
Das BSG wies die Klage der ALG II Empfängerin nunmehr als unbegründet zurück. Das Insolvenzgeld falle unter keine der in § 11 I 1 SGB II genannten Ausnahmen von zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Ferner handele es sich beim Insolvenzgeld auch nicht um zweckbestimmte (und damit anrechnungsfreie) Einnahme, da der Begünstigte über dessen Verwendung frei entscheiden könne.
Die Tatsache, dass das Insolvenzgeld bereits vor Beginn des ALG II Bezugs beantragt wurde, würde ebenfalls keine Nichtberücksichtigung als Einkommen bewirken, weil auch eine verspätete Zahlung des Insolvenzgeldes nicht dazu führe, eine Ausnahme vom Zuflussprinzip anzunehmen.
Aus diesen Gründen sei das Insolvenzgeld als Einkommen auf das ALG II anzurechnen gewesen. Folglich war das Vorgehen des Jobcenters rechtens.