Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Rechte von ALG II Beziehern mit einer am 27.04.2016 ergangenen Entscheidung gestärkt. So komme für einen Kurs der Volkshochschule zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss durchaus ein Schulbedarf in Betracht (Az.: L 6 AS 303/15).
Schließlich sollte durch die Gewährung derartiger Leistungen zur Bildung und Teilhabe die materielle Basis für Chancengerechtigkeit hergestellt und zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit sowie zu zukünftigen Bildungschancen beigetragen werden.
Im konkret verhandelten Fall ging es um einen in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft lebenden jungen Mann, der sich zum Zwecke der Erlangung eines Realschulabschlusses bei der Volkshochschule für einen Tageslehrgang namens „Realschulabschluss“ anmeldete. Obgleich der Mann erfolgreich war und tatsächlich seinen mittleren Bildungsabschluss schaffte, wollte der zuständige Leistungsträger weder die Schulgebühren übernehmen noch für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf aufkommen. Hiergegen klagte der Hilfebedürftige.
Hiermit hatte er zumindest teilweise Erfolg. Wenngleich das LSG einen Anspruch auf Übernahme der Schulgebühren verneinte, bejahte es gleichwohl einen Anspruch des Hilfebedürftigen auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die Zeit des Besuchs des Tageslehrgangs.