Das Verwaltungsgericht Trier (VG) urteilte am 14.04.2011, dass kein Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz besteht, wenn eine Person in einem einem mobil genutzten Wohnwagen lebt (Az.: 2 K 1082/10.TR).
Im Rechtsstreit ging es um eine Auszubildende, die von ihrer örtlich zuständigen Behörde erfolglos Wohngeld eingefordert hatte. Grund hierfür war der Umstand, dass sie in keiner festen Bleibe, sondern vielmehr in einem Wohnwagen lebt. Die junge Frau gab sich mit dem ablehnenden Bescheid nicht zufrieden und klagte. Ihre Argumentation basierte auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach ein Wohnmobil durchaus eine Unterkunft im Sinne der Normen des SGB II sein könne.
Jedoch überzeugte diese Begründung das VG nicht. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht analog anwendbar. Dem Wohnwagen fehle allein schon deswegen die Wohnraumeigenschaft, weil er an wechselnden Standorten aufgestellt werde könnte. Bei der Wohnraumeigenschaft handele es sich aber um ein für die Gewährung von Wohngeld unabdingbares Merkmal. Das Behördenhandeln war somit nach Auffassung des VG rechtens.
Zu beachten ist, dass die Klägerin gegen das Urteil innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) einlegen könnte.