Empfänger von Arbeitslosengeld II haben ein Anrecht darauf, dass warmes Wasser von der Arbeitsagentur bzw. der Arge bezahlt wird. Nur so, sagt das Landessozialgericht Chemnitz, sei ein menschenwürdiges Dasein gesichert (Aktenzeichen L 3 AS 101/06).
Ein Paar aus dem Erzgebirge hatte geklagt. Die Job-Center-Arbeitsgemeinschaft hatte von ihren Unterhaltskosten pauschal einen Betrag für warmes Wasser einbehalten. Dieses Vorgehen ist nach Ansicht der Richter nicht mit den geltenden Regelungen für Hartz IV zu vereinbaren. Warmes Wasser gehöre nicht zu den Kosten, die in den Regelleistungen enthalten seien wie beispielsweise die Energiekosten.
Leistungsempfängern könne nicht zugemutet werden, von den Unterhaltszahlungen auch noch das warme Wasser aus der Leitung zu zahlen. Das Urteil des Landessozialgerichtes Chemnitz ist allerdings noch nicht rechtskräftig.