Aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt geht hervor, dass Schulabbrecher und notorische Schwänzer ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern verlieren können (Az.: 5 UF 46/08).
Im konkret zu entscheidenden Fall forderte ein allein lebender Sohn von seinem Vater Ausbildungsunterhalt, nachdem er in der der zwölften Klasse wegen unentschuldigter Fehltage vom Gymnasium verwiesen worden. Der Vater jedoch verweigerte eine derartige Unterstützung.
Die Richter gelangten zu der Auffassung, dass der Vater tatsächlich nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sei. Ein Anspruch des Sohnes wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn er sich bemüht hätte, seine Ausbildung zielstrebig zu absolvieren. Er habe aber die Schule abgebrochen, ohne eine andere Ausbildung zu beginnen und müsse folglich für sich selbst sorgen.
Für den Zeitraum, in dem der Sohn noch die Schule besuchte, kämen ebenfalls keine Zahlungen in Betracht, weil er wiederholt der Schulpflicht nicht nachgekommen sei und Forderungen des Vaters nach Leistungsnachweisen ignoriert habe.