Einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) zufolge darf das Jobcenter den ALG II Bewilligungsbescheid aufheben und bereits ausgezahltes ALG II zurückfordern, insoweit der Leistungsempfänger bei Antragsstellung gegenüber der Behörde Vermögenswerte verschwiegen hat.
In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen S 4 AS 4619/11 verhandelt wurde, ging es um eine ALG II Empfängerin und ihren Altersrente beziehenden Ehemann. Als sich im Rahmen eines Datenabgleichs herausstellte, dass die Frau bei Antragsstellung ein Sparguthaben ihres Ehemanns von mehr als 20.000 Euro nicht angegeben hatte, hob das Jobcenter nach erfolgter Anhörung den ALG II Bewilligungsbescheid auf und forderte zudem das bereits ausgezahlte ALG II in Höhe von rund 3600 Euro zurück. Hiergegen setzte sich die Betroffene zur Wehr und argumentierte, dass ihr Ehemann das Sparguthaben treuhänderisch einem Dritten überlassen habe.
Davon ließ sich das Sozialgericht jedoch nicht überzeugen. Dem Urteilswortlaut nach hätte es schließlich nahegelegen, die Treuhand gegenüber dem Jobcenter offenzulegen. Eben jenes habe die über ihre Mitteilungspflichten im Hinblick auf eine Veränderung ihrer Vermögensverhältnisse belehrte Leistungsempfängerin allerdings unterlassen. Ferner würden die seitens der Frau vorgelegten Unterlagen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Treuhandabrede zwischen ihrem Ehemann und dem Dritten aufwerfen. Folglich sei festzustellen, dass die Aufhebung des Bewilligungsbescheids sowie die Rückforderung des ALG II als mit der Rechtsordnung vereinbar angesehen werden kann.