Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat mit einem am 28.11.2014 ergangenen Urteil klar gestellt, dass ein behindertes Kind keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten für die Schülerbeförderung hat, insoweit sich die Eltern für die Beschulung an einer Privatschule und nicht für die an sich zugewiesene staatliche Förderschule entschieden haben.
Im unter dem Aktenzeichen S 1 SO 515/14 verhandelten Fall wollten die Eltern ihr am Down-Syndrom leidendes Kind nicht zur vom staatlichen Schulamt zugewiesenen Förderschule, sondern zu einer außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Sozialhilfeträgers liegenden privaten Waldorfschule schicken. Infolge dessen wollte die Behörde für die Erstattung der Mehrkosten für die Schülerbeförderung jedoch nicht aufkommen. Schließlich sei die Beschulung an der Privatschule anstelle der zugewiesenen staatlichen Förderschule in eingliederungshilferechtlicher Hinsicht nicht erforderlich. Vielmehr wäre der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Förderangebot in Form der Zuweisung an die staatliche Schule bereits erfüllt.
Dem schloss sich das SG an. Dem Urteilswortlaut zufolge sei es den Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen ihrer Entscheidung für eine Beschulung an der Privatschule anstelle der staatlichen Förderschule zu tragen. So könne sowohl aus dem grundrechtlich geschützten Elternrecht als auch aus der grundgesetzlichen Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung und zum Schutz des Privatschulwesens kein derartiger Leistungsanspruch abgeleitet werden.