Gemäß eines Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10.01.2013 müssen Jobcenter die Durchwahlnummern ihrer Mitarbeiter herausgeben, sofern diese mit Bürgerkontakt tätig sind (Az.: 5 K 981/11).
Nach Auffassung der 5. Kammer des VG Leipzig sei der Verweis auf eine allgemeine Servicehotline nicht ausreichend. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das dem Bürger umfassende Informationsansprüche gegenüber Behörden zugesteht, bestünde ein Anspruch auf die Herausgabe der Durchwahlnummern, sofern dem nicht Sicherheits- oder Datenschutzgründe entgegenstünden. Solche entgegenstehenden Gründe seien jedoch hier nicht ersichtlich, befand das Gericht.
Ebenso ist es nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts unerheblich, dass nach Auffassung des Jobcenters interne organisatorisch Gründe der Herausgabe entgegenstünden. Sofern solche organisatorischen Gründe bestehen, sind diese nach dem IFG unbeachtlich.
Kläger im Verfahren war eine Anwaltskanzlei mit Tätigkeitsschwerpunkt im Sozialrecht. Nachdem weder deren Ersuchen nach Herausgabe der Telefonummern noch das anschließende Widerspruchsverfahren erfolgreich waren, hat die Kanzlei die Herausgabe der Telefonummern eingeklagt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Jobcenter noch im Wege der Berufung das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen anrufen kann.