In vielen Studienfächern gehören Praktika zum Pflichtprogramm. Studierende, die während dieser Zeit bei den Eltern wohnen, haben laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Göttingen (Aktenzeichen: 2 A 77/05) auch in diesem Zeitraum Anspruch auf den Mietzuschuss durch das BAföG-Amt.
Das Amt hatte einem Studenten der Forstwissenschaften aufgrund der Tatsache, dass er für die Zeit des dreimonatigen Praktikums bei den Eltern wohnte, das BAföG zunächst für ein ganzes Jahr gekürzt, später nur noch für das betreffende Vierteljahr. Die Begründung des BAföG-Amtes, es entstünden weniger Kosten durch den Aufenthalt bei den Eltern und das Zimmer hätte unvermietet werden können, ließen die Richter nicht gelten.
Praktika fielen, so der Anwalt des Studenten, häufig mitten ins Semester. Der Aufwand, das Zimmer für die kurze Zeit des Praktikums zu kündigen oder unterzumieten, sei nicht zumutbar. Das sah auch das Verwaltungsgericht Göttingen so, zumal der Kläger sich zwischendurch immer wieder in seiner Wohnung aufhielt, um für Prüfungen zu lernen.