Einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge muss der Sozialhilfeträger das Schulgeld für eine Privatschule nicht übernehmen, insoweit der für das behinderte Kind notwendige Förderunterricht von einer staatlichen Schule gewährleistet werden kann.
In dem Fall, der am 15.11.2012 unter dem Aktenzeichen B 8 SO 10/11 R verhandelt wurde, verweigerte der Sozialhilfeträger dem körper- und geistig behinderten Kläger die Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule. Zur Begründung wurde angegeben, dass es sich hierbei um keine für eine angemessene Schulbildung erforderliche Maßnahme handele.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb auch vor dem höchsten deutschen Sozialgericht ohne Erfolg. Die Richter stellten klar, dass der Sozialhilfeträger nur Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung der eigentlichen Schulausbildung finanzieren müsse. Folglich sei ein Anspruch auf Übernahme des Schulgelds für die Privatschule zu verneinen.