Laut einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) handelt es sich bei einem Betriebskostenguthaben um Einkommen, welches vom Jobcenter bedarfsmindernd auf Leistungen im Sinne des SGB II angerechnet werden darf (Az.: S 11 SO 569/18).
Ein Hilfebedürftiger hat demnach lediglich einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Mietkosten.
Im konkreten Fall ging es um eine Leistungen zur Grundsicherung im Alter beziehende Rentnerin. Die Frau hatte die Mietnebenkosten bewusst durch überdurchschnittlich sparsames Verbrauchsverhalten gesenkt. Ihr Ziel war es, mithilfe der erwarteten Erstattung solche Aufwendungen zu finanzieren, die sie sich allein durch die Regelleistungen nicht leisten konnte.
Nachdem das Jobcenter jedoch wider Erwarten das Guthaben bedarfsmindernd angerechnet hatte, setzte sich die Rentnerin auf dem Gerichtsweg zur Wehr, wenngleich ohne Erfolg.
Das Gericht stellte klar, dass die Einkommensanrechnung rechtsmäßig gewesen sei. Daran ändere sich auch nichts, falls das Jobcenter in der Vergangenheit von einer Einkommensanrechnung abgesehen hat. Dies würde eben keinen dauerhaften Rechtsanspruch auf Anrechnungsverschonung begründen.