Dem Bundesfinanzhof (BFH) zufolge greift im Falle einer Scheidung die sogenannte Wohnsitzfiktion, weswegen der Kindergeldanspruch nicht unbedingt dem in Deutschland wohnenden Elternteil, sondern vielmehr dem mit den Kindern im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht.
Die Richter betonten in diesem Zusammenhang, dass jener vorrangiger Kindergeldanspruch unabhängig davon besteht, ob vonseiten des sich EU-Ausland aufhaltenden Elternteil tatsächlich ein Antrag auf Kindergeld gestellt wurde oder nicht. Entscheidend sei vielmehr das Obhutsprizip, wonach das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern vorrangig an den Elternteil ausgezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Im am 13.07.2016 unter dem Aktenzeichen XI R 33/12 verhandelten Fall lebten die Kinder einer zyprischen Mutter und eines deutschen Vaters seit deren Scheidung in der Heimat der Mutter. Nachdem dem Vater zunächst Kindergeldzahlungen in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den an seine Ex-Frau gezahlten zyprischen Familienleistungen und dem deutschen Kindergeld zugesprochen wurden, hob die zuständige Familienkasse die eigene Entscheidung später auf. Die Behörde argumentierte, dass aufgrund der Wohnsitzfiktion und dem Prinzip der Haushaltsaufnahme ein vorrangiger Kindergeldanspruch der Mutter zu bejahen sei.
Jener Begründung schloss sich der BFH an. Schließlich müsse die Wohnsituation der im EU-Ausland lebenden Familienangehörigen stets fiktiv in das Inland übertragen werden. Folglich sei die Behördenentscheidung auch nicht zu beanstanden.