Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf das Kindergeld, wenn das Kind ein Einkommen von mehr als 8.004 Euro pro Jahr hat. Das Finanzgericht des Saarlandes (FG) entschied nunmehr, dass Aufwendungen wie Reinigungskosten für spezielle Berufskleidung oder Kontoführungsgebühren von diesem Grenzbetrag abzugsfähig sind.
In dem Fall, der vor dem FG am 20.04.2010 unter dem Aktenzeichen 2 K 1179/09 verhandelt wurde, ging es um eine im Jahr 1986 geborene junge Frau, die sich in der Ausbildung zur Krankenpflegerin befand. Ihr Verdienst lag im Jahr 2007 über 8.004 Euro, weswegen die zuständige Familienkasse wegen Überschreitens des Grenzbetrags die Kindergeldzahlungen verweigerte.
Gegen das Behördenhandeln legten die Eltern Widerspruch ein, weil es sich sowohl bei den Kontoführungsgebühren als auch bei den Reinigungskosten ihrer Tochter um abzugsfähige Werbungskosten handeln würde. Allerdings gab die Familienkasse dem Widerspruch nicht statt. Hiergegen klagten die Eltern.
Das Gericht schloss sich der Argumentation der Kläger an. Reinigungskosten für Berufskleidung sowie Kontoführungsgebühren seien auch ohne Vorlage von Belegen als Werbungskosten zu berücksichtigen. In einem solchen Fall müsse die Familienkasse die Kosten schätzen.
Vorliegend sei zu konstatieren, dass der Grenzbetrag von 8.004 Euro nach Anrechnung jener Werbungskosten nicht überschritten wurde. Folglich habe der Anspruch auf Kindergeld durchaus bestanden.