Aus einem Urteil des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 21.08.2013 geht hervor, dass einem ALG II Bezieher kein Erstattungsanspruch für Reisekosten zusteht, die aufgrund des Besuchs der bei seiner Ehefrau in Australien lebenden Kindern enstehen (Az.: S 201 AS 19424/13 ER).
Dies gelte auch dann, insoweit sich der zuständige Leistungsträger grundsätzlich zur Kostenübernahme einer solchen Reise bereit erklärt hat. Das Gericht verneinte in diesem Zusammenhang ausdrücklich einen Erstattungsanspruch für alle jene Reisekosten, die aufgrund einer kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch ausfallen.
Konkret ersuchte ein mit dem ALG II aufstockender Rechtsanwalt das SG Berlin um einstweiligen Rechtsschutz. Zwar hatte sich das Jobcenter im Rahmen eines früheren Klageverfahrens grundsätzlich dazu bereits erklärt, ihm die Reisekosten für den Besuch seiner in Australien lebenden Kindern zu erstatten. Die nunmehr vom ALG II Bezieher eingereichten Kostenvoranschläge, mit denen er die Behörde zur Zahlung von über 6.000 Euro verpflichten wollte, wurden jedoch abgelehnt.
Nach Ansicht des SG absolut zu Recht. Eine grundsätzliche Versagung des Erstattungsanspruchs durch das Jobcenter komme zwar schon aufgrund des vorherigen Anerkenntnisses der Übernahme für eine Australienreise nicht in Betracht. Gleichwohl müssten die konkret geltend gemachten Kosten eben nicht übernommen werden, weil jene wegen der kurzfristigen Reiseplanung des Mannes besonders hoch sind.
Darüber hinaus stellte das SG Berlin klar, dass kein Bedürfnis des Antragstellers für eine Eilentscheidung des Gerichts zu erkennen sei. Schließlich habe der ALG II Bezieher seine Kinder bereits zwei Jahre nicht mehr gesehen, weswegen nicht nachvollziehbar sei, dass die Reise zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt erforderlich ist.