Das Sozialgericht Dresden (SG) hat am 01.09.2010 entschieden, dass es sich bei Spesenzahlungen wegen berufsbedingter Ortsabwesenheit um Einkommen handelt. Folglich darf die zuständige Arge eine solche „Auslöse“ bei der Berechnung des ALG II als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen (Az.: S 36 AS 5042/08).
Konkret ging es um einen als Kraftfahrer arbeitenden Hartz IV Bezieher, dessen Spedition aufgrund seiner berufsbedingten Ortsabwesenheit Spesenzahlungen leistete. Diese „Auslöse“ wurde ihm schließlich komplett als Einkommen auf das ALG II angerechnet. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Nach Ansicht der Dresdner Richter würde es sich bei der „Auslöse“ grundsätzlich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme handeln. LautUrteilsbegründung ergebe sich eine Zweckbestimmung weder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung noch aus einer öffentlich rechtlichen Norm, insbesondere nicht aus dem Einkommensteuergesetz. Dementsprechend sei die Auslöse als Einkommen zu werten.