Einem am 02.08.2018 ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge müssen Sozialhilfeträger jeden Hilfebedürftigen umfassend beraten. Konkret ging es um die Beantragung von Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung.
Dabei wurde klar, dass der Hilfebedürftige dringend eine Beratung hinsichtlich seiner späteren Rente benötigt. In einem solchen Fall muss der Sozialhilfeträger ungefragt darauf hinweisen, dass eine Rentenberatung bei der Rentenversicherung sinnvoll ist. Der zuständige Sachbearbeiter muss also weiterhelfen, indem er auf die notwendige Beratung durch eine andere Behörde hinweist (Az.: III ZR 466/16).
Im verhandelten Fall klagte die Mutter eines schwerbehinderten jungen Mannes. In ihrer Eigenschaft als Betreuerin beantragte sie im Jahr 2004 erfolgreich beim Sozialhilfeträger die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung. Erst im Jahr 2011 wurde sie jedoch von der neuen Sachbearbeiterin darüber informiert, dass ihrem Sohn auch ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung zusteht.
Die Mutter verlangte deshalb über 50.000 Euro Schadensersatz. Das ist die Summe, die sich aus der Differenz zwischen der von 2004 bis 2011 gewährten Grundsicherung und der in diesem Zeitraum eigentlich zugestandenen Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt.
Nachdem sich das Oberlandesgericht Dresden (OLG) zunächst auf die Seite der Behörde stellte, urteilten die BGH-Richter jetzt zugunsten des Hilfebedürftigen.
BGH: „Menschen finden sich im Geflecht der Sozialleistungen nicht zurecht“
Der BGH stellte klar, dass sich viele Menschen im komplizierten Geflecht der Sozialleistungen nicht alleine zurechtfinden. Die Mitarbeiter von Behörden müssen einem Hilfebedürftigen daher auch über den eigenen Fachbereich hinaus weiterhelfen. Das Argument, wonach hierfür Spezialkenntnisse notwendig sind, ließen die BGH-Richter nicht gelten.
Wird nicht umfassend beraten, so haftet die Behörde hierfür und muss dafür geradestehen. Der BGH hat den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Dieses muss über die tatsächliche Höhe des Schadensersatzes entscheiden.