Gemäß einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen (LSG) vom 20.05.2011 besteht ein Anspruch auf rückwirkende Sozialhilfeleistungen infolge eines rechtswidrigen Bescheids auch dann, wenn der Leistungsbezieher ohne Vorsatz falsche Angaben gemacht hat (Az.: L 7 SO 92/10).
Im Rechtsstreit bejahte ein Mann im Antragsformular auf Leistungen bei Erwerbsminderung die Frage, ob das Kindergeld an das Kind weitergeleitet werde. Der Leistungsträger rechnete das Kindergeld daher als Einkommen des Kindes bedarfsmindernd an. Tatsächlich war das Kindergeld der Familienkasse zugeflossen. Als die Behörde später darauf aufmerksam gemacht wurde, bewilligte sie zwar für die Zukunft höhere Leistungen, aber eine Nachzahlung für die Vergangenheit wurde wegen der falsch gemachten Angaben verneint.
Nach Ansicht des LSG zu Unrecht. Der Antragssteller habe die Fehlerhaftigkeit seiner Angaben weder gekannt noch diese billigend in Kauf genommen. Folglich handelte der Mann ohne Vorsatz, weswegen die Behörde zur Nachzahlung verpflichtet sei.