Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat klargestellt, dass schwerbehinderte Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung zur Finanzierung eines Pkw haben, insoweit sie den Kauf aus eigenen Mitteln finanzieren können.
Etwas anderes würde sich den Sozialrichtern zufolge weder aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) noch aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behinderten¬rechts¬konvention) ergeben.
In dem Fall, der am 17.04.2013 unter dem Aktenzeichen L 8 SO 84/11 verhandelt wurde, hatte eine schwerbehinderte Sozialhilfeempfängerin zur Anschaffung eines Pkw einen Kredit mit monatlicher Tilgungsrate in Höhe von 66 Euro aufgenommen. Der von der Frau gestellte Antrag auf Übernahme der monatlichen Raten wurde vonseiten des Sozialhilfeträgers negativ beschieden. Schließlich verfüge sie doch über eine Alters- und Witwenrente in Höhe von rund 1.200 Euro pro Monat. Darüber hinaus verwies die Behörde auf das Vermögen der Antragstellerin, welches immerhin im mittleren fünfstelligen Betrag lag. Nachdem der Widerspruch der Sozialhilfeempfängerin gegen diese Behördenentscheidung erfolglos geblieben war, legte sie Klage ein.
Aber auch ihre Klage hatte keine besseren Aussichten auf Erfolg. Das LSG urteilte, dass der Frau neben dem gesetzlich vorgesehenen Schonvermögen im Sinne des § 90 SGB XII ausreichend Vermögen verbleibe, um die monatlichen Raten zu stemmen. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII (sogenanntes „Nachrangprinzip“) würden Leistungen nun einmal lediglich dann gewährt, falls der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens decken kann.
Auch aus der UN-Behinderten¬rechts¬konvention ergebe sich kein Anspruch auf Übernahme der monatlichen Raten. So verpflichte Art. 20 des Übereinkommens die Vertragsstaaten ausschließlich dazu, behinderten Menschen Mobilität zu erschwinglichen Kosten zu erleichtern. Das im deutschen Sozialhilferecht verankerte Nachrangprinzip werde damit aber nicht verdrängt.